Online-Kurs: Erstbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG

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Dr. med. Johannes Wiesholler

Erstbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG

Erstbelehrung nach §§ 42, 43 IfSG

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Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)

Anlässlich aktueller Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und der Gebühren möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch wir als beauftragte Ärzt*innen hieran gebunden sind: Unsere Tätigkeit als beauftragte Ärzt*in ist örtlich auf den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Gesundheitsamtes, in unserem Fall also des Öffentliches Gesundheitswesen des Landratsamtes Münchens, beschränkt. Dieser umfasst das Gebiet des Landkreises Münchens. Der Zuständigkeitsbereich richtet sich regelmäßig nach dem Wohnort (als 'gewöhnlichen Aufenthaltsort') der zu belehrenden Person, der somit im Landkreis München liegen muss.

In Einzelfällen, z.B. bei Sammelbelehrungen in Präsenz in Schulen, ist abweichend eine Zuständigkeit nach dem Tätigkeitsort vertretbar.

Vorbehaltlich zukünftiger Vollzugshinweise hinsichtlich der Umsetzung der digitalen Zuständigkeitsprüfung durch das StMGP hält es das StMGP derzeit für vertretbar, auf der entsprechenden Website darauf hinzuweisen, dass eine örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nur dann besteht, wenn der Wohnort oder ständige Aufenthaltsort im Landkreis München liegt.

Hierauf haben wir hiermit hingewiesen.

Auch bei einer Online-Belehrung als Einzelbelehrung muss in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass die belehrte Person persönlich anwesend ist und das Erlernte verstanden hat, z.B. durch eine Verständnisüberprüfung.

Dies haben wir durch unsere Prüfung ebenfalls berücksichtigt.

Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,

der Gesetzgeber sieht vor, dass gemäß §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor der erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Infektionsschutzbelehrung und Bescheinigung erforderlich sind. Diese Maßnahme dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Vermeidung von Infektionskrankheiten.

Um Ihnen den Zugang zur Infektionsschutzbelehrung so einfach wie möglich zu gestalten, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Kurs vollständig elektronisch und online bei uns zu buchen und durchzuführen. Dies ermöglicht Ihnen eine flexible Zeiteinteilung, sodass Sie den Kurs bequem von zu Hause absolvieren können.

Ablauf

1. Bestellen:

Starten Sie den Prozess, indem Sie Ihre Bestellung für die Infektionsschutzbelehrung auf unserer Webseite aufgeben.

2. E-Mail erhalten und Ausweis bereithalten:
Nachdem Sie Ihre Bestellung abgeschickt haben, erhalten Sie eine E-Mail mit weiteren Informationen.
Halten Sie außerdem Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit, um Sie identifizieren zu können.

WICHTIG: An dieser Stelle können Sie nochmals Ihre Daten der Person angeben und ggf. korrigieren, falls das Zertifikat auf einen anderen Namen ausgestellt werden soll, und vom Namen des Bestellers abweichen sollte.

3. Schulungsunterlagen für ihre Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz auswählen:
Nachdem Ihre Identität bestätigt wurde, erhalten Sie Zugang zu unseren Schulungssystem. Sie erhalten sowohl schriftliche Prüfungsunterlagen, als auch ein begleitendes Video in Ihrer gewünschten Sprache.


4. Prüfung ablegen:
Nachdem Sie die Schulungsunterlagen studiert haben, legen Sie die Prüfung zur Infektionsschutzbelehrung ab.

5. Zertifikat erhalten:
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhalten Sie Ihre Infektionsschutzbelehrung via E-Mail zugestellt.

Unser Online-Kurs zur Infektionsschutzbelehrung umfasst alle erforderlichen Inhalte und vermittelt Ihnen das notwendige Wissen über Infektionswege, hygienische Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten im Lebensmittelbereich. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine offizielle Bescheinigung, die Ihre Teilnahme und Ihr erworbenes Wissen bestätigt.

Vollständige Details anzeigen

Warum mit uns:

  • Ihre Vorteile für die Belehrung nach dem ifSG bei infektionsschutzgesetz.bayern