Wer muss nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt werden?

Hier lesen Sie welche Personengruppen die Belehrung zum Infektionsschutzgesetz erhalten und vorweisen müssen, und ob Sie dazu zählen:

Den gesamten Gesetzesabschnitt zum Infektionsschutz können Sie hier nachlesen

Auszug:

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Sie eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt oder zugelassenen Facharzt.

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

⦿ Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
⦿ Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
⦿ Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
⦿ Eiprodukte
⦿ Säuglings- und Kleinkindernahrung
⦿ Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
⦿ Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
⦿ Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen 
⦿ Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen

oder:

Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

  • Ihre Vorteile für die Belehrung nach dem ifSG bei infektionsschutzgesetz.bayern