Wie lange ist die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz gültig?
Hier können Sie die Gültigkeitsdauer der Erstbelehrung und Folgebelehrung nach dem IfSG nachlesen:
Der Gesetzgeber hat mit dem Infektionsschutzgesetzt eine Neuerung vorgenommen. Die Bezeichnung "Gesundheitszeugnis" gibt es so nicht mehr. Man spricht nun von Erstbelehrungen und Folgebelehrungen nach §42 und §43 des Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Eine Erstbelehrung nach IfSG ist ein Leben lang gültig. Allerdings darf die Erstbelehrung nicht länger als 3 Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit absolviert worden sein.
Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet alle 2 Jahre die Folgebelehrung nach IfSG zu wiederholen und dokumentieren.
Die bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß
§ 17 und 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung.
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Zusammengefasst kann man sagen:
Die Erstbelehrung darf bei Beginn der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein und gilt ab dann unbegrenzt. Alle zwei Jahre müssen Folgebelehrungen absolviert und damit das Wissen aufgefrischt werden.